BGBl. I Nr. 61/2022
Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertAbs 1
§ 20. Gericht, Zuständigkeit und Verfahren.
(1) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet über die Anträge gemäß § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 lit. c und d und § 16 in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium für Justiz auf Grund von Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen über die fachmännischen fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande sinngemäß.
(2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und entscheidet (Abs. 1) im Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
… 8 unveränderte Absätze
a) Die Republik Österreich (Prüfstelle) hat Parteistellung.
b) Die Parteien, mit Ausnahme der Prüfstelle, müssen sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen, wenn Gegenstand des Verfahrens Wertpapiere sind, deren Nennbeträge 4000 S übersteigen.
c) Die Verhandlungen sind öffentlich.
d) Die Vorschriften der ZPO. über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.
e) Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
f) Das Gericht ist befugt, bei der Verhandlung die wesentlichen Ergebnisse der vorangegangenen Verfahren vor der Anmeldestelle und der Prüfstelle aus den Akten vorzuführen und zu benützen.
g) Inwiefern die Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder unter den Beteiligten zu teilen sind, entscheidet das Gericht im allgemeinen nach den im § 41 ZPO. aufgestellten Grundsätzen, kann aber aus Billigkeitsgründen von diesen Grundsätzen auch abgehen.
h) Gegen die Entscheidungen des Handelsgerichtes Wien ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.