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BGBl. I Nr. 77/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007, des Landwirtschaftsgesetzes und des AMA-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Landwirtschaftsgesetz und das AMA-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 29 § 0↗RIS↗
§ 21ggeändertAbs 1a Schlussteil
in Kraft 01.08.2013 – 10.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 · danach: BGBl. I Nr. 77/2022 § 21g↗RIS↗
in Kraft 11.06.2022 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 77/2022 · danach: BGBl. I Nr. 209/2022 § 21g↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Beitragserklärung
§ 21g.
(1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen
1. des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat,
2. des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,
3. des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangehenden drei Monate und
4. des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr
zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
(1a) Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Abs. 1 gelten im Falle
1. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie
2. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere,
die der AMA vom Bundesminister von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft, Umwelt Regionen und Wasserwirtschaft Tourismus in Form eines Online-Zugangs zur Weindatenbank zugänglich zu machen sind.
(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.