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BGBl. I Nr. 8/2022

kundgemacht 14.02.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneimittelgesetzes und des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Gentechnikgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 2127 § 0↗RIS↗
§ 79geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (aufgehoben); Abs 3 (aufgehoben); Abs 4; Abs 6
in Kraft 01.12.2005 – 31.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 127/2005 · danach: BGBl. I Nr. 8/2022 § 79↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. I Nr. 8/2022 § 79↗RIS↗
Register
§ 79.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Frauen Konsumentenschutz hat elektronische Register einzurichten, in welchen alle nach diesem Bundesgesetz zugelassenen
1. Einrichtungen zur Durchführung von genetischen Analysen (Genanalyseregister), und
2. Somatischen Gentherapien am Menschen (Gentherapieregister) und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 8/2022)
3. angebotenen Ringversuche (Ringversuchsregister)
zu verzeichnen sind.
(2) Im Genanalyseregister sind Name, Adresse, Homepage und der nach den durchgeführten Untersuchungen gegliederte Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen.
(3) Im Gentherapieregister sind Name, Adresse, Homepage und Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen. Der Tätigkeitsbereich ist mittels Studientitel, Name des Studienleiters, und Indikation zu beschreiben. Für jede Gentherapie sind die verwendeten therapeutischen Gene und Gentransfersysteme, sowie Verlauf und Abschlussbericht in einem nichtöffentlichen Teil des Registers gesondert auszuweisen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 8/2022)
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Daten gemäß Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund von Meldepflichten gem. § 73 Abs. 1 oder § 78a Abs. 1 (insbesondere Verlauf und Abschlussbericht) in die Register zu übertragen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund der Meldepflicht gemäß § 73 in das Register zu übertragen.
(5) Die Register sind laufend zu aktualisieren.
(6) Die veröffentlichten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten. Der Zugriff auf die Register ist jedermann einzuräumen. Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist im Umfang ihrer Zuständigkeit auch der nichtöffentliche Teil des Gentherapieregisters zugänglich.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005