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BGBl. I Nr. 93/2022

kundgemacht 30.06.2022 RIS↗Parlament↗
Teuerungs-Entlastungspaket
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das COVID-19-Gesetz-Armut, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G) und das Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz erlassen werden (Teuerungs-Entlastungspaket)
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID 19-Gesetz-Armut 6 § 0↗RIS↗
§ 5ageändertAbs 2
in Kraft 01.04.2021 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 58/2021 · danach: BGBl. I Nr. 93/2022 § 5a↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 93/2022 § 5a↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Weitere Mittel zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen
§ 5a.
(1) Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere Mittel in Höhe von 26 Millionen Euro bereitgestellt. Aus diesen Mitteln können
1. bis zu 14 Millionen Euro zur weiteren Gewährung von Kinderzuwendungen und
2. 12 Millionen Euro zur Durchführung von Projekten für besonders vulnerable Personengruppen
eingesetzt werden. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Z 1 können für Zuwendungen gemäß Z 2 verwendet werden.
(2) Mit den Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 sollen Eltern, die mit 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine weitere einmalige und nicht rückzahlbare Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise in Höhe von höchstens 200 Euro pro Kind erhalten. § 4 gilt sinngemäß.