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BGBl. I Nr. 96/2022

kundgemacht 30.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Schulzeitgesetzes 1985, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schulpflichtgesetzes1985 und des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz 6 § 0↗RIS↗
§ 7geändertZ 4, Z 5
in Kraft 01.09.2021 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 170/2021 · danach: BGBl. I Nr. 96/2022 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 96/2022 § 7↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 7.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
1. unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1);
2. unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
(Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
3. unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
4. unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand oder die gewählten Unterrichtsgegenstände wie ein Pflichtgegenstand Pflichtgegenstände gewertet wird werden;
4a. unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
5. unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, für die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie eine Förderungsbedürftigkeit durch die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen unterrichtende Lehrperson festgestellt wurde oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben die sich für diesen ergänzenden Unterricht anmelden;
6. unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
… 4 unveränderte Absätze
7. unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
8. unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;
9. unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
10. unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.