Absatz eins,Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
- Ziffer einsdie Stabilität und Eignung der Unterlage,
- Ziffer 2die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
- Ziffer 3die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
- Ziffer 4die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
- Ziffer 5den Böschungswinkel von Schüttgütern,
- Ziffer 6den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
- Ziffer 7mögliche äußere Einwirkungen.