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BGBl. II Nr. 124/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung – LF-BRWO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2023× zu LF-BRWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2023 § 41↗RIS↗

Aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 41,

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (Paragraph 46,) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.