Zu öffentlichen Verkehrswegen muss ein Abstand von 10 m und zu sonstigen Schutzobjekten ein Abstand von 25 m eingehalten werden. Bei einer Lagermenge von mehr als 5.000 kg NEM muss ein Abstand von 40 m eingehalten werden.
BGBl. II Nr. 130/2023
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers Arbeit und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 – Pyr-LV 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
3. Abschnitt
Allgemeine Lagerbedingungen nach Lagerklassen
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G
Paragraph 10,
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Abstand kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
- Ziffer 3Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
- Ziffer 4Die höchste Lagerdichte beträgt 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen.