Absatz eins,Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2010,, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein weiterer Zuschlag von 30 vH, zu dem in Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 14, NTG am Ende angeführten Gebührenhöchstbetrag wird ein Zuschlag von 33 vH festgesetzt.
BGBl. II Nr. 132/2023
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Änderungen durch diese Kundmachung
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.