Absatz eins,Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2010,, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 30 vH festgesetzt.
BGBl. II Nr. 133/2023
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Änderungen durch diese Kundmachung
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.