Absatz eins,Der Fortschritt der Ausbildung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
BGBl. II Nr. 169/2023
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
Paragraph 16,
- Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Vortragenden. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogens beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.