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BGBl. II Nr. 169/2023

kundgemacht 06.06.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 169/2023× zu Grundausbildungsverordnung-BMJ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 169/2023 § 19↗RIS↗

5. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Wurde bereits vor der Kundmachung dieser Verordnung ein Ausbildungsplan unterfertigt, richtet sich eine bereits begonnene Grundausbildung der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters grundsätzlich weiterhin nach dem bisherigen Ausbildungsplan. Nachträgliche Anpassungen des Ausbildungsplans können nur im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Mitarbeiterin oder dem jeweiligen Mitarbeiter, deren oder dessen Vorgesetzter oder Vorgesetztem und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter erfolgen.