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Norm
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Fassungen
§ 5 Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
BGBl
§ 5 Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Judikatur
§ 5 Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
§ 5 Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Gesamt
3 Monate
von
bis
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BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. II Nr. 171/2023
kundgemacht 07.06.2023
RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung
BGBl. II Nr. 171/2023
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Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
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neu
§ 0↗
RIS↗
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§ 5
neu
in Kraft ab 08.06.2023 · idF
BGBl. II Nr. 171/2023
§ 5↗
RIS↗
Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Die Grundausbildung besteht aus
1.
Ziffer eins
der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
2.
Ziffer 2
der theoretischen Ausbildung und
3.
Ziffer 3
der praktischen Verwendung.
(2)
Absatz 2,
Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder teilweise oder zur Gänze getrennt.