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BGBl. II Nr. 171/2023

kundgemacht 07.06.2023 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung BGBl. II Nr. 171/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 08.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 171/2023 § 7↗RIS↗

Theoretische Ausbildung

Paragraph 7,

Die theoretische Ausbildung umfasst

  1. Ziffer eins
    die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
  2. Ziffer 2
    die interne theoretische Ausbildung.