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BGBl. II Nr. 198/2023

kundgemacht 27.06.2023 RIS↗
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2023× zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemsicherheit von Zahlungssystemen neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 24↗RIS↗

3. Teil
Schlussbestimmungen

Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 24,

Die Oesterreichische Nationalbank arbeitet mit der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Zahlungssystemaufsichtsbehörden im Sinne des Artikel 127, Absatz 2, vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 Punkt eins, vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zusammen.