Absatz eins,In jeder Dienstbehörde bzw. Personalstelle ist die Funktion der Ausbildungsleitung im erforderlichen Umfang einzurichten.
BGBl. II Nr. 234/2023
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Ausbildungsleitung
Paragraph 12,
- Absatz 2,Im Rahmen der Grundausbildung hat die Ausbildungsleitung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Ziffer einsGesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);
- Ziffer 2Erstellung des Ausbildungsplanes (Paragraph 4,);
- Ziffer 3Auswahl der Ausbildenden im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft;
- Ziffer 4Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden und der Ausbildenden
- Ziffer 5Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;
- Ziffer 6Vorbereitung der Entscheidung für die Teil-/Gesamtanrechnungen auf die Grundausbildung (Paragraph 7,).