Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen anhand entsprechender Arbeitstechniken;
BGBl. II Nr. 234/2023
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Ausbildende
Paragraph 13,
Ausbildende fungieren als Fachcoach innerhalb der Dienststelle und haben im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis sowie im Umgang mit einschlägigen IT-Verfahren;
- Ziffer 3Anleitung der Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;
- Ziffer 4Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;
- Ziffer 5Beobachtung, Evaluierung der Leistungen der Auszubildenden.