Absatz eins,Die Auswahl der Trainierenden erfolgt nach Maßgabe strategisch definierter Qualifizierungsstandards durch die Bundesfinanzakademie. Der Einsatz erfolgt im Einvernehmen mit der Dienstbehördenleitung bzw. Personalstellenleitung.
BGBl. II Nr. 234/2023
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Trainierende
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Trainierenden haben über fundiertes Wissen in fachlicher sowie in didaktischer, andragogischer und methodischer Hinsicht zu verfügen und dieses aktuell zu halten.
- Absatz 3,Zur Erfüllung der anforderungsbasierten Lernziele der Auszubildenden haben Trainierende insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Ziffer einsVorbildwirkung als Repräsentantinnen und Repräsentanten der Finanzverwaltung;
- Ziffer 2Vermittlung der definierten Ausbildungsinhalte;
- Ziffer 3Förderung selbstorganisierter Lernphasen;
- Ziffer 4Förderung des Wissenstransfers;
- Ziffer 5lernzielorientierter Einsatz von digitalen, teilnehmeraktiven, handlungsorientierten und zielgruppenadäquaten Trainingsmethoden.