BGBl. II Nr. 384/2023
Änderung der Tierärztlichen Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4
Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Lehrberechtigter/Lehrberechtigte im Sinne dieser Verordnung ist
1. der Betreiber/die Betreiberin einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals gemäß Tierärztegesetz sowie,
2. die Veterinärmedizinische Universität Wien.
(3) Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 iVm § 15 Tierärztegesetz BGBl. Nr. 16/1975 idgF.
(54) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tierärztlicher Ordinationsassistent oder Tierärztliche Ordinationsassistentin) zu bezeichnen.