BGBl. II Nr. 384/2023
Änderung der Tierärztlichen Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 10 BAG
§ 14.
(1) Personen, die eine
1. fachlich einschlägige Ausbildung absolviert haben oder
2. zumindest dreijährige fachlich einschlägige Praxis nachweisen können,
können bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung ablegen.
(2) Der Umfang dieser eingeschränkten außerordentlichen Lehrabschlussprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den Gegenständen der Praktischen Prüfung gemäß §§ 10 bis 12.