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BGBl. II Nr. 384/2023

kundgemacht 15.12.2023 RIS↗
Änderung der Tierärztlichen Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 384/2023× zu Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung 3 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1 Schlussteil
in Kraft 01.06.2019 – 15.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 161/2018 · danach: BGBl. II Nr. 384/2023 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 16.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 384/2023 § 14↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 10 BAG
§ 14.
(1) Personen, die eine
1. fachlich einschlägige Ausbildung absolviert haben oder
2. zumindest dreijährige fachlich einschlägige Praxis nachweisen können,
können bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung ablegen.
(2) Der Umfang dieser eingeschränkten außerordentlichen Lehrabschlussprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den Gegenständen der Praktischen Prüfung gemäß §§ 10 bis 12.