BGBl. II Nr. 386/2023
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Elektrotechnik
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Elektrotechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
- Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
- Ziffer einsElektro- und Gebäudetechnik (H1)
- Ziffer 2Energietechnik (H2)
- Ziffer 3Anlagen- und Betriebstechnik (H3)
- Ziffer 4Automatisierungs- und Prozessleittechnik (H4)
- Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung des Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
- Ziffer einsSmart Home (S1)
- Ziffer 2Gebäudetechnik (S2)
- Ziffer 3Erneuerbare Energien und Elektromobilität (S3)
- Ziffer 4Netzwerktechnik (S4)
- Ziffer 5Eisenbahnelektrotechnik (S5)
- Ziffer 6Eisenbahnsicherungstechnik (S6)
- Ziffer 7Eisenbahnfahrzeugtechnik (S7)
- Ziffer 8Eisenbahntransporttechnik (S8)
- Ziffer 9Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik (S9)
- Ziffer 10Eisenbahnbetriebstechnik (S10)
- Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit | |||||||||||||
H1 | H2 | H3 | H4 | S1 | S2 | S3 | S4 | S5 | S6 | S7 | S8 | S9 | S10 | |
H1 |
|
|
|
| x | x | x | x |
|
|
|
|
|
|
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||||||||
H2 |
|
|
| x |
|
| x |
|
|
|
|
|
|
|
Dauer | 4 | 4 | ||||||||||||
H3 |
|
|
| x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||
H4 |
| x | x |
|
|
|
| x |
|
|
|
|
|
|
Dauer | 4 | 4 | 4 | |||||||||||
- Absatz 5,Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
- Absatz 6,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung anzuführen.
- Absatz 7,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
Paragraph 2,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche:
1. Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik |
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik – Elektro- und Gebäudetechnik ist mit der Errichtung, Prüfung und Dokumentation und Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik betraut. Zu diesen zählen die Stromversorgung und Verteilsysteme in Gebäuden sowie elektrische Anlagen (wie Beleuchtungs-, Kommunikations-, Gefahrenmelde-, Erdungs- und Blitzschutzanlagen, elektrische Maschinen, Elektrogeräte). Weiters ist sie für die Automatisierung dieser Anlagen zuständig und führt auch Änderungen und Erweiterungen an diesen Anlagen durch. |
Die Fachkraft ist darüber hinaus für die technische Betreuung von elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik verantwortlich. Dies beinhaltet die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. Um ihre Tätigkeiten fachgerecht ausführen zu können, liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und bedient unterschiedlichste Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen sowie Messgeräte unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards. |
Zu ihren Aufgaben zählen außerdem das Errichten, Prüfen und Dokumentieren von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Die Fachkraft ist dadurch maßgeblich sowohl für die Sicherheit in Gebäudeanlagen als auch Haushalten mitverantwortlich. |
2. Hauptmodul Energietechnik |
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik – Energietechnik ist gemeinsam mit anderen Fachkräften im Team für den Bau und die Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von Energie zuständig. Dazu gehören Wasser-, Wind-, Sonnenwärme-, Geothermie-, Kohle-, Gas- oder Biomassekraftwerke, Umspannwerke, Transformatorstationen, Hochspannungsleitungen, wie Freileitungen, Erdkabel und Strommasten. Außerdem trägt sie für die Automatisierung bzw. allfällige Änderungen und Erweiterungen dieser Anlagen Sorge. |
Auch die technische Betreuung von Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von Energie fällt in den Zuständigkeitsbereich der Fachkraft. Dies umfasst die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. |
Um ihre Tätigkeiten fachgerecht ausführen zu können, liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und gebraucht unterschiedlichste Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen sowie Messgeräte unter Wahrung einschlägiger Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards. |
In ihrer Verantwortung liegt auch das Errichten, Prüfen und Dokumentieren von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Dadurch trägt die Fachkraft maßgeblich zur Sicherheit in Energieanlagen bei. |
3. Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik |
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik – Anlagen- und Betriebstechnik ist mit der Montage, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen betraut. Darunter fallen zB Werkzeug- und Produktionsmaschinen, Förderanlagen, Verpackungs- und Robotersysteme, Fertigungs- und Montagestraßen sowie Lageranlagen. Weiters ist die Fachkraft für die Automatisierung dieser Anlagen sowie die Durchführung von Änderungen und Erweiterungen derselben zuständig. |
Die Fachkraft ist darüber hinaus für die technische Betreuung von elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen zuständig. Dazu zählen die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. |
Zur fachgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und arbeitet mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen sowie Messgeräten unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards. |
In ihren Aufgabenbereich fällt außerdem das Errichten, Prüfen und Dokumentieren von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Die Fachkraft ist dadurch in Betrieben maßgeblich für die Sicherheit mitverantwortlich. |
4. Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik |
Zum Tätigkeitsbereich der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik ‒ Automatisierungs- und Prozessleittechnik zählen die Montage, Konfiguration, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie von Automatisierungs- und Prozessleitsystemen und der dazugehörigen Systeme für Maschinen oder Produktionsanlagen. Das sind zB Werkzeug- und Produktionsmaschinen, Förderanlagen, Verpackungs- und Robotersysteme, Fertigungs- und Montagestraßen und Lageranlagen. Auch das Ändern und Erweitern der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie von Automatisierungs- und Prozessleitsystemen liegt in ihrem Aufgabenbereich. |
Weiters ist die Fachkraft für die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen verantwortlich. |
Um ihre Tätigkeiten fachgerecht ausführen zu können, liest die Fachkraft elektrische Zeichnungen sowie Pläne und hantiert mit den unterschiedlichsten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen sowie Messgeräten. Dabei achtet sie ganz besonders auf die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsstandards. |
Zu ihren Aufgaben zählt außerdem das Errichten, Prüfen und Dokumentieren von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden. Dadurch leistet die Fachkraft einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherheit in Betrieben. |
5. Spezialmodul Smart Home |
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Smart Home ist mit der Errichtung, Programmierung, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Anlagen der Gebäudesystemtechnik unter Verwendung von Smart-Home-Technologien betraut. Hierzu zählen zB Beleuchtungs-, Beschattungs-, Beschallungs-, Alarm-, Energiemanagement- und Fernzugriffanlagen. Weiters führt sie auch Änderungen und Erweiterungen von diesen Anlagen im Rahmen der Smart-Home-Technologie durch. |
Auch die technische Betreuung dieser Anlagen fällt in ihren Zuständigkeitsbereich. Dazu zählen speziell das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. |
6. Spezialmodul Gebäudetechnik |
Zu den Aufgaben der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Gebäudetechnik gehören die Errichtung, Programmierung, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Anlagen der Gebäudesystemtechnik, insbesondere für Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen. Weiters führt sie Änderungen und Erweiterungen von Anlagen der Gebäudesystemtechnik durch. |
Darüber hinaus ist sie für die technische Betreuung dieser Anlagen zuständig. Dazu zählen die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. |
7. Spezialmodul Erneuerbare Energien und Elektromobilität |
Primärer Aufgabenbereich der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Erneuerbare Energien und Elektromobilität ist die Montage von Paneelen in die entsprechenden Halterungen, die Installation, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaik- und Windkraftanlagen sowie Energiespeichersysteme) und von Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen. Weiters führt sie auch Änderungen und Erweiterungen von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien durch. |
Darüber hinaus ist sie für die technische Betreuung dieser zuständig. Dazu zählen speziell das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. |
8. Spezialmodul Netzwerktechnik |
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Netzwerktechnik ist mit der Errichtung, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von industriellen Netzwerken (unter Beachtung der Umgebungsanforderungen und infrastrukturellen Anforderungen) sowie mit der Einbindung von Komponenten (zB Maschinen, Visualisierungssysteme, Sensoren, Aktoren) befasst. Weiters führt sie auch Änderungen und Erweiterungen von industriellen Netzwerken durch. |
Sie ist auch für die technische Betreuung von industriellen Netzwerken und deren Komponenten verantwortlich. Dazu zählen die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. |
9. Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik |
Zum Tätigkeitsbereich der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnelektrotechnik gehören die Errichtung, Montage, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen unter Beachtung einschlägiger Schutzmaßnahmen sowie der speziellen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb. |
Zusätzlich ist sie für die technische Betreuung dieser Anlagen und Systeme zuständig. Dazu zählen wiederkehrende Prüfungen (zB von Weichenheizungen), die laufende Instandhaltung, aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen und das Einleiten von Sofortmaßnahmen, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicetechnikern) übernommen werden müssen. |
10. Spezialmodul Eisenbahnsicherungstechnik |
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnsicherungstechnik ist mit der Herstellung, Montage, Prüfung, Dokumentation und Inbetriebnahme von Systemen der Eisenbahnsicherungstechnik (wie Zugsicherungsanlagen, Eisenbahnkreuzungen) unter Beachtung der speziellen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb und einschlägiger Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen betraut. |
Des Weiteren ist sie für die technische Betreuung von Systemen der Eisenbahnsicherungstechnik zuständig. Dazu zählen wiederkehrende Prüfungen (zB von Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen oder Weichenantrieben), die laufende Instandhaltung aber auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen und das Einleiten von Sofortmaßnahmen, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicetechnikern) übernommen werden müssen. |
11. Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik |
Zum Tätigkeitsfeld der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnfahrzeugtechnik gehören die optische und akustische Kontrolle am Fahrzeug (zB der Bremsen, der Komponenten der Bremsanlage, der Einhaltung des Lichtraumprofils), die Kontrolle der Verladesicherheit und die Überprüfung von Güter- und Reisezugwagen unter Beachtung der speziellen Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb und einschlägiger Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen. |
Weiters zählt die technische Betreuung von Güter- oder Reisezugwägen zu den Aufgabenbereichen der Fachkraft. Dazu zählen das Erkennen, Beurteilen und (bei Bedarf) das Einleiten weiterer Maßnahmen sowie das Ausführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Güterwagen oder Reisezugwagen (wie die Durchführung kleiner Reparaturen, der Austausch von Teilen). |
12. Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik |
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahntransporttechnik ist mit dem Aufrüsten und der Inbetriebnahme von Triebfahrzeugen (Elektro- oder Dieseltriebfahrzeuge) unter Einhaltung der sicherheitsrelevanten Dienstvorschriften beim Eisenbahnbetrieb (wie Signalbuch und Betriebsvorschriften) betraut. Dazu zählen auch das Bedienen von einschlägigen Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitsfahrschaltung – SIFA) auf Triebfahrzeugen und das Reagieren auf Meldungen von Zugbeeinflussungsanlagen (zB Punktförmige Zugbeeinflussung – PZB, European Train Control System – ETCS) sowie Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen). |
Zusätzlich ist sie für die kundengerechte Kommunikation zuständig, insbesondere mit dem Betriebsdienst (verbal oder optisch über Displayanzeigen), mit der Zugmannschaft und mit Reisenden. |
13. Spezialmodul Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik |
Primärer Zuständigkeitsbereich der Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik ist die Durchführung von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Eisenbahnfahrzeugen unter Beachtung der besonderen Gefahren im Umgang mit Eisenbahnfahrzeugen. Das Auslesen und Beurteilen von Fehlern an Eisenbahnfahrzeugen mittels computergestützter Diagnosemethoden sowie das Eingrenzen, Aufsuchen und Beurteilen weiterer Fehler an Eisenbahnfahrzeugen bilden dabei die Grundlage dieser Arbeiten. |
Die Fachkraft ist darüber hinaus für die technische Betreuung von Netzwerkanlagen zuständig. Dazu gehört auch das systematische Eingrenzen, Auffinden und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen. Im Rahmen der Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten wendet sie verschiedene (auch additive) Fertigungsverfahren an. |
14. Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik |
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahnbetriebstechnik ist mit dem Stellen der Fahrstraßen mittels mechanischer, elektrischer und elektronischer Stellwerksanlagen sowie mit der Durchführung einer Start-Ziel-Bedienung betraut. Weiters gehört das Reagieren auf unvorhergesehene Situationen (etwa beim Ausfall von Sicherungsanlagen) in Abstimmung mit dem Fahrdienstleiter sowie das handlungssichere Bedienen von betrieblichen Kommunikationseinrichtungen, Bahnstromanlagen und Sicherheitssystemen (zB das Stellen von Weichen und entsprechender zugehöriger Signale) zu ihren Aufgaben. |
Zudem ist sie für die kundengerechte Kommunikation, insbesondere mit Fahrdienstleitern und Triebfahrzeugführern (verbal oder optisch über Displayanzeigen) und notwendige Ansagen (zB Abweichungen bekanntgeben, Informationen über Arbeiten an der Strecke an Reisende oder Personen weitergeben), zuständig. Darüber hinaus ist sie für das Setzen von Maßnahmen zur Betriebssicherheit, das Sicherstellen der Betriebssicherheit im eigenen Tätigkeitsbereich sowie im übertragenen Wirkungskreis sowie für die Gewährleistung der Sicherheit der Kunden und Kundinnen beim Umgang mit den Einrichtungen des Betriebsbereiches, verantwortlich. |
- Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Elektrotechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat, auch unter Verwendung fremdsprachiger Fachausdrücke, und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Elektrotechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften zur Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Elektrotechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung). |
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. Die fachlichen Kompetenzbereiche entsprechen den jeweiligen fachlichen Themenstellungen des Grundmoduls, der Hauptmodule und der Spezialmodule.
- Absatz 2,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul
Paragraph 4,
- Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 3,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 4,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
|
|
1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1.6 Zielgruppengerechtes Verhalten und Kommunizieren |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
|
|
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
|
|
3.4 Informationssuche und -bewertung |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
- Absatz 5,Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmodules:
4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik |
4.1 Elektrotechnische Grundlagen, Bauteile und Schaltungen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
4.2 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
4.3 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
4.4 Grundlagen der Installations- und Montagetechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
5. Kompetenzbereich: Elektrische Anlagen und Maschinen |
5.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
5.2 Elektrische Anlagen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
5.3 Elektrische Maschinen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
6. Kompetenzbereich: Automatisierungs- und Systemtechnik |
6.1 Automatisierungs- und Systemtechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen
Paragraph 5,
- Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für ein Hauptmodul bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik
Paragraph 6,
Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Elektro- und Gebäudetechnik:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik |
7.1 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
7.2 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
7.3 Grundlagen der Installations- und Montagetechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
8. Kompetenzbereich: Gebäudetechnische Anlagen |
8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
8.2 Verteilsysteme |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
8.3 Elektrische Anlagen der Gebäudetechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8.4 Elektrische Anlagen, Maschinen und Geräte |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
8.5 Erneuerbare Energien |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
9. Kompetenzbereich: Gebäudesystemtechnik |
9.1 Automatisierungs- und Systemtechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
9.2 Gebäudesystemtechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
Hauptmodul Energietechnik
Paragraph 7,
Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Energietechnik:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik |
7.1 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
7.2 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
7.3 Grundlagen der Montagetechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
8. Kompetenzbereich: Anlagen zur Energieerzeugung |
8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
8.2 Elektrische Maschinen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
8.3 Energieerzeugung |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8.4 Betriebliches Energiemanagement |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement |
9.1 Automatisierungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9.2 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung |
Die auszubildende Person kann |
|
|
Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik
Paragraph 8,
Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Anlagen- und Betriebstechnik:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik |
7.1 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
7.2 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
7.3 Grundlagen der Montagetechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
8. Kompetenzbereich: Maschinen und Produktionsanlagen |
8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
8.2 Elektrische Maschinen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
8.3 Elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
8.4 Gebäudetechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
8.5 Betriebliches Energiemanagement |
Die auszubildende Person kann |
|
9. Kompetenzbereich: Anlagenautomatisierung und Fertigungsmanagement |
9.1 Automatisierungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9.2 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik
Paragraph 9,
Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Automatisierungs- und Prozessleittechnik:
7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik |
7.1 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
7.2 Messtechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
7.3 Grundlagen der Montagetechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
8. Kompetenzbereich: Automatisation und Prozessleittechnik |
8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
8.2 Automatisierung |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8.3 Automatisierungs- und Prozessleitsysteme |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8.4 Elektrische Maschinen |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
8.5 Betriebliches Energiemanagement |
Die auszubildende Person kann |
|
9. Kompetenzbereich: Fertigungsmanagement |
9.1 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen
Paragraph 10,
- Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
Spezialmodul Smart Home
Paragraph 11,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Smart Home:
10. Kompetenzbereich: Smart Home |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Spezialmodul Gebäudetechnik
Paragraph 12,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Gebäudetechnik:
10. Kompetenzbereich: Gebäudetechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Spezialmodul Erneuerbare Energien und Elektromobilität
Paragraph 13,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Erneuerbare Energien und Elektromobilität:
10. Kompetenzbereich: Erneuerbare Energien und Elektromobilität |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Spezialmodul Netzwerktechnik
Paragraph 14,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Netzwerktechnik:
10. Kompetenzbereich: Netzwerktechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik
Paragraph 15,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnelektrotechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnelektrotechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Spezialmodul Eisenbahnsicherungstechnik
Paragraph 16,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnsicherungstechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnsicherungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik
Paragraph 17,
- Absatz eins,Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeugtechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnfahrzeugtechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Absatz 2,Die in Absatz 3, angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV besitzt.
- Absatz 3,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst und Fahrzeugkontrolle gemäß den Paragraph 14,, Paragraph 23 und Paragraph 37, EisbEPV zu absolvieren.
Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik
Paragraph 18,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahntransporttechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahntransporttechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Spezialmodul Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
Paragraph 19,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik
Paragraph 20,
- Absatz eins,Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnbetriebstechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnbetriebstechnik |
Die auszubildende Person kann |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Absatz 2,Die in Absatz 3, angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß EisbEPV sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV besitzt.
- Absatz 3,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst, Betriebsassistenz, Fahrdienstleistungsassistenz und Fahrdienstleitung gemäß den Paragraph 14,, Paragraph 23 und Paragraphen 26 -, 28, EisbEPV zu absolvieren.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für Ausbildung und Lehrabschlussprüfungen
Paragraph 32,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 21 bis 31 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 21 bis 31 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
- Absatz 3,Die Paragraphen eins bis 3 der Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2023 gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
- Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 12 der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018,, antreten.
- Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- Absatz 8,Die Ausbildung von Lehrlingen in einem Spezialmodul gemäß dieser Verordnung ist frühestens ab dem 1. September 2026 möglich. Lehrlinge, die zu Beginn ihrer Lehrzeit gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, ausgebildet wurden oder gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren Ausbildungszeit in Grund- und Hauptmodul vor dem 1. September 2026 endet, können in einem Spezialmodul gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2018, ausgebildet werden.