Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 415/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 415/2023× zu Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes 11 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 02.07.2019 – 22.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 177/2019 · danach: BGBl. II Nr. 415/2023 § 13↗RIS↗
in Kraft 23.12.2023 – 30.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 415/2023 · danach: BGBl. II Nr. 266/2024 § 13↗RIS↗
Aufwand- und Kostenersatz
§ 13.
(1) Die Bundesministerin Der Bundesminister für Digitalisierung Arbeit und Wirtschaftsstandort Wirtschaft und der Bundesminister für Finanzen leisten der Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen einen Kostenersatz für das Jahr 2019 in der Höhe von jeweils 98 562 Euro. Der Betrag für das Jahr 2019 ist für die Folgejahre 2020 bis 2023 jährlich mit 2,6% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Im Jahr 2021 ist der an die Bundesanstalt zu leistende jährliche Kostenersatz einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre 2022 und 2023 gegebenenfalls anzupassen.
(2) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch die Bundesministerin den Bundesminister für Digitalisierung Arbeit und Wirtschaftsstandort Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2024 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.
Schlagworte
Aufwandersatz