Absatz eins,Förderfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Kosten der Investition gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
BGBl. II Nr. 64/2023
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Ermittlung der förderfähigen Kosten
Paragraph 10,
- Absatz 2,Bei Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sind die förderfähigen Kosten anhand eines Vergleichs gemäß Artikel 41, Absatz 6, Litera b, AGVO zwischen den Investitionskosten der Anlage und einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition (Referenzanlage) zu ermitteln. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen entspricht den förderfähigen Kosten. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Investitionskosten der Referenzanlage zu ermitteln und inklusive der zugrunde liegenden Annahmen nachvollziehbar auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
- Absatz 3,Bei Stromspeichern, deren Kosten als getrennte Investition gemäß Artikel 41, Absatz 6, Litera a, AGVO ermittelt werden können, entsprechen die auf den Stromspeicher bezogenen Kosten den förderfähigen Kosten.
- Absatz 4,Nicht förderfähig sind jedenfalls:
- Ziffer einsErsatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
- Ziffer 2Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
- Ziffer 3Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, mit Ausnahme von Planungs- und Gutachtenskosten, die vor erstmaligem Einlangen des Förderantrages bei der EAG-Förderabwicklungsstelle erbracht oder bezogen worden sind; dies gilt nicht bei Anträgen von Verbrauchern gemäß Paragraph 8, Absatz 2,;
- Ziffer 4Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
- Ziffer 5Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
- Ziffer 6Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
- Ziffer 7Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die umweltrelevante Maßnahme erforderlich sind;
- Ziffer 8Finanzierungskosten;
- Ziffer 9Kostenüberschreitungen;
- Ziffer 10Eigenleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,;
- Ziffer 11reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;
- Ziffer 12Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
- Ziffer 13Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
- Ziffer 14Skonti und Rabatte;
- Ziffer 15Entsorgungskosten;
- Ziffer 16Displays.