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BGBl. II Nr. 64/2023

kundgemacht 15.03.2023 RIS↗
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 64/2023× zu EAG-IZV×

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 16.03.2023 – 14.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 64/2023 · danach: BGBl. II Nr. 78/2024 § 11↗RIS↗

Ausmaß der Förderung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 56, 56 a, 57 und 57 a EAG, Artikel 41, AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.
  2. Absatz 2,Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Ziffer eins, zu subsumieren ist;
    3. Ziffer 3
      als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Ziffer eins, oder 2 zu subsumieren ist.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang römisch eins AGVO.