Absatz eins,Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 56, 56 a, 57 und 57 a EAG, Artikel 41, AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.
BGBl. II Nr. 64/2023
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Ausmaß der Förderung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:
- Ziffer einsals kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
- Ziffer 2als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Ziffer eins, zu subsumieren ist;
- Ziffer 3als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Ziffer eins, oder 2 zu subsumieren ist.
- Absatz 3,Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang römisch eins AGVO.