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BGBl. II Nr. 88/2023

kundgemacht 03.04.2023 RIS↗
Änderung der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 88/2023× zu NLAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV) 414 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 3
in Kraft 13.06.2018 – 03.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2018 · danach: BGBl. II Nr. 88/2023 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 88/2023 § 6↗RIS↗
Registrierung
§ 6.
(1) Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
(2) Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.
(3) Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 22 33 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 GSP-AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß § 4 erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 auf Antrag bei der AMA zu registrieren.
(4) Liegen die Anforderungen gemäß § 5 nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.
Schlagworte
Verwaltungssystem