BGBl. I Nr. 110/2023
Abgabenänderungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Erdgasabgabegesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 2 Z 1 bis Z 3, Z 3 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 4 (entfallen)
… 3 unveränderte Absätze
Steuerbefreiungen
§ 3.
(1) Von der Erdgasabgabe ist befreit
1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
2. Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer
1. nachweislich versteuertes Erdgas, das nicht zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,
2. nachweislich versteuertes Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird,
3. nachweislich die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012 oder sonstiger Normen versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 Verwendung als Treibstoff oder zur Förderung der Nutzung Herstellung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S Treibstoffen verwendet. 82
§ 3geändertAbs 3 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Steuerbefreiungen
§ 3.
(1) Von der Erdgasabgabe ist befreit
1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
2. Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
(2) Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer
1. nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,
2. nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,
3. nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.
(3) Eine Steuerbefreiung im Wege einer Erstattung oder Vergütung kann weiters in Anspruch genommen werden für die Lieferung nach § 1 Abs. 1 Z 1 oder in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 den Verbrauch von
1. erneuerbarem Gas nach § 2 Abs. 1 Z 2, einschließlich erneuerbarem Wasserstoff nach § 7 Abs. 1 Z 16a GWG,
2. gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach § 2 Abs. 1 Z 3
unvermischt oder soweit diese Erdgas nach § 2 Abs. 1 Z 1 beigemischt werden, vorausgesetzt diese erfüllen nachweislich Nachhaltigkeits- oder Treibhausgaseinsparungskriterien wie nach § 6 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, nach § 12 der Kraftstoffverordnung 2012 oder den Bestimmungen für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 8 Abs. 8 der Kraftstoffverordnung 2012. Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Abgabenschuldner.