Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgasabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Abs. 3 tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 8 Abs. 8).Absatz 3, tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen vergleiche Paragraph 8, Absatz 8,).
Text
Steuerbefreiungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Von der Erdgasabgabe ist befreit
Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
(2)Absatz 2,Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer
nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,
nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,
nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.
(3)Absatz 3,Eine Steuerbefreiung im Wege einer Erstattung oder Vergütung kann weiters in Anspruch genommen werden für die Lieferung nach § 1 Abs. 1 Z 1 oder in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 den Verbrauch vonEine Steuerbefreiung im Wege einer Erstattung oder Vergütung kann weiters in Anspruch genommen werden für die Lieferung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, den Verbrauch von
erneuerbarem Gas nach § 2 Abs. 1 Z 2, einschließlich erneuerbarem Wasserstoff nach § 7 Abs. 1 Z 16a GWG,erneuerbarem Gas nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, einschließlich erneuerbarem Wasserstoff nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16 a, GWG,
gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach § 2 Abs. 1 Z 3gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3
unvermischt oder soweit diese Erdgas nach § 2 Abs. 1 Z 1 beigemischt werden, vorausgesetzt diese erfüllen nachweislich Nachhaltigkeits- oder Treibhausgaseinsparungskriterien wie nach § 6 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, nach § 12 der Kraftstoffverordnung 2012 oder den Bestimmungen für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 8 Abs. 8 der Kraftstoffverordnung 2012. Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Abgabenschuldner.unvermischt oder soweit diese Erdgas nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, beigemischt werden, vorausgesetzt diese erfüllen nachweislich Nachhaltigkeits- oder Treibhausgaseinsparungskriterien wie nach Paragraph 6, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, nach Paragraph 12, der Kraftstoffverordnung 2012 oder den Bestimmungen für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach Paragraph 8, Absatz 8, der Kraftstoffverordnung 2012. Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Abgabenschuldner.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254830