Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erdgasabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 5 und BGBl. II Nr. 440/2019zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8, Absatz 5 und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2019,
Text
Steuerbefreiungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Von der Erdgasabgabe ist befreit
Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
(2)Absatz 2,Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer
nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,
nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,
nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254824