Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erdgasabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Abgabenschuldner
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Abgabenschuldner ist
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Lieferer des Erdgases,
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, derjenige, der das Erdgas verbraucht.
(2)Absatz 2,Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung von Erdgas in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011 gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) oder der Verbringung von Erdgas in das Steuergebiet (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 43, GWG 2011 gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254825