Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgasabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuerbefreiungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Von der Erdgasabgabe ist befreit
Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
(2)Absatz 2,Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für
Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,
Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird.
Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch innerhalb des Jahres erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR12055000
alte Dokumentnummer
N3199655166J