BGBl. I Nr. 112/2023
Änderung des ORF-Gesetzes, der Fernmeldegebührenordnung, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des KommAustria-Gesetzes, des Kommunikationsplattformen-Gesetzes, des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes und des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, Erlassung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie Aufhebung des Rundfunkgebührengesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, die Fernmeldegebührenordnung, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das KommAustria-Gesetz, das Kommunikationsplattformen-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz und das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert werden, ein ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wird sowie das Rundfunkgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 aufgehoben werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25bgeändert
Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen
§ 25b.
Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die vom Bundeskanzler von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. Gegenstand der Beihilfen;
… 9 unveränderte Absätze
2. förderbare Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;
4. Ausmaß und Art der Beihilfen;
5. Verfahren zur Gewährung der Beihilfen
a. Ansuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
b. Auszahlungsmodus,
c. Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
d. Einstellung und Rückforderung der Beihilfe;
6. Vertragsmodalitäten.