Absatz eins,Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überwiesen.
BGBl. I Nr. 14/2023
Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz sowie Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Abwicklung und Überprüfung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2023 über die Verwendung des Zweckzuschusses zu berichten.
- Absatz 3,Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.