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BGBl. I Nr. 14/2023

kundgemacht 24.02.2023 RIS↗Parlament↗
Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz sowie Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 25.02.2023 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 14/2023 · danach: BGBl. I Nr. 168/2023 § 3↗RIS↗

Abwicklung und Überprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überwiesen.
  2. Absatz 2,Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2023 über die Verwendung des Zweckzuschusses zu berichten.
  3. Absatz 3,Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.