BGBl. I Nr. 157/2023
Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und das Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1
§ 3.
(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 4), das Komitee (§ 5) und der Generalsekretär Vorstand (§ 6).
(2) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Präsidenten des Nationalrates bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Präsident des Nationalrates kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen.