BGBl. I Nr. 160/2023
Änderung des Meldegesetzes 1991, des Personenstandsgesetzes 2013 und des Namensänderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67geändertAbs 1 Z 7 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 8
… 7 unveränderte Absätze
Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 67.
(1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:
1. die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung einer minderjährigen Person;
3. die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
5. die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
6. Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;
7. Erklärungen zur Bestimmung des Vor- und Familiennamens nach § 38 Abs. 2a sowie
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 13 Z 3, BGBl. I Nr. 56/2018)
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Abs. 1 angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln. Diesfalls gelten sie als öffentliche Urkunden.
(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
(5) Die Personenstandsbehörde hat Obsorgeerklärungen (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu beurkunden und einzutragen. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.