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BGBl. I Nr. 180/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 – AbAG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2023× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 16 § 0↗RIS↗
§ 144geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 35/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2022 § 144↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 180/2023 § 144↗RIS↗
c) Abstammung vom Vater
Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil
§ 144.
(1) Vater des Kindes ist der Mann,
1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil, Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, ist anderer Elternteil die Frau oder andere Person,
1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder die als eingetragene Partnerin der Mutter Ehepartner oder eingetragener Partner nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
(3) Auf diese Frau den anderen Elternteil sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
(4) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat. Kommen nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.
Anmerkung
1. ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015