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BGBl. I Nr. 181/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2023× zu PStG 2013×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) 12 § 0↗RIS↗
§ 67geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 23.12.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 160/2023 · danach: BGBl. I Nr. 181/2023 § 67↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 181/2023 § 67↗RIS↗
Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 67.
(1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:
1. die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft oder Elternschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung einer minderjährigen Person;
… 10 unveränderte Absätze
3. die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
5. die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
6. Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;
7. Erklärungen zur Bestimmung des Vor- und Familiennamens nach § 38 Abs. 2a sowie
8. sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 13 Z 3, BGBl. I Nr. 56/2018)
(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Abs. 1 angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln. Diesfalls gelten sie als öffentliche Urkunden.
(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
(5) Die Personenstandsbehörde hat Obsorgeerklärungen (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu beurkunden und einzutragen. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.