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BGBl. I Nr. 187/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) neu § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft 31.12.2023 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 187/2023 · danach: BGBl. I Nr. 97/2025 § 69↗RIS↗

9. Abschnitt
Verwaltungsvorschriften

Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.
  2. Absatz 2,Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.
  3. Absatz 3,Die Übertragung ist dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in Paragraph 72, vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts nachzuweisen.