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BGBl. I Nr. 193/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 193/2023× zu AMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 24 § 0↗RIS↗
§ 94lneu
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2027 · idF BGBl. I Nr. 193/2023 § 94l↗RIS↗

Paragraph 94 l,

  1. Absatz eins,Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.
  2. Absatz 2,Kosten gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      der Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
    2. Ziffer 2
      Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
    3. Ziffer 3
      Entsorgungskosten, und
    4. Ziffer 4
      entstandene Lagerkosten, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Einkaufspreises,
    abzüglich des aus dem Verkauf des zu bevorratenden Wirkstoffs erzielten Gewinns.
  3. Absatz 3,Paragraph 94 k, Absatz 3 bis 6 gilt.