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BGBl. I Nr. 194/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010, des Rezeptpflichtgesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Rezeptpflichtgesetz und das Tierarzneimittelgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 194/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierarzneimittelgesetz (TAMG) 8 § 0↗RIS↗
§ 38geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2024 – 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 186/2023 · danach: BGBl. I Nr. 194/2023 § 38↗RIS↗
in Kraft ab 02.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 194/2023 § 38↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
IV. Abschnitt
Marktüberwachung und Pharmakovigilanz
Pharmakovigilanz
§ 38.
(1) Die Art. 73 bis 81 der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 sind auch auf Tierarzneimittel, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen, anzuwenden.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erfasst die Meldungen gemäß Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/6 im Pharmakovigilanz-System gemäß § 75b AMG.
(3) Veröffentlichungen gemäß Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/6 erfolgen über das Internetportal gemäß § 27 AMG.
(4) Die bzw. der von einer Veröffentlichung nach Abs. 2 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen beantragen. Das Bundesamt hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat das Bundesamt die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag derbzw der bzw. des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetportal zu entfernen.