BGBl. I Nr. 42/2023
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 155geändertAbs 3
Vizepräsidenten
§ 155.
(1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Den einzelnen Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass sie diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegen.
(3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.