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BGBl. I Nr. 43/2023

kundgemacht 20.04.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2023× zu AuslBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 7 § 0↗RIS↗
§ 12dgeändertZ 2
in Kraft 01.10.2022 – 20.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 106/2022 · danach: BGBl. I Nr. 43/2023 § 12d↗RIS↗
in Kraft ab 21.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 43/2023 § 12d↗RIS↗
Stammmitarbeiter
§ 12d.
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn
1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
2. sie Deutschkenntnisse zur selbständigen elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
3. der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
4. sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.