Absatz eins,Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Person und Monat. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen.
BGBl. I Nr. 55/2023
Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten- Ausgleichs- Gesetz – LWA-G) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aneu
Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte
Paragraph 3 a,
- Absatz 2,Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Absatz eins, 2. Satz vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.
- Absatz 3,Die Zuwendung gemäß Absatz eins, wird von Juli bis Dezember 2023 und die Zuwendung gemäß Absatz 2, von Juli 2023 bis Dezember 2024 gewährt, soweit im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung besteht.
- Absatz 4,Die Unterstützungen gemäß Absatz eins und 2 können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.