BGBl. II Nr. 141/2024
Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38geändertAbs 3 Z 1, Z 4
… 3 unveränderte Absätze
Abgabeeinrichtungen – grundlegende Anforderungen
§ 38.
(1) Abgabeeinrichtungen dürfen, soweit § 39 Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur an gut durchlüfteten Orten im Freien aufgestellt werden.
(2) Der Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen umfasst die betriebsmäßig vom Zapfschlauch vom Bodenniveau bis in mindestens 0,8 m Höhe horizontal bestrichene Distanz zuzüglich 1 m.
(3) Zwischen Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe und
1. Öffnungen von Gebäuden aus Bauprodukten, die keinen Beitrag zu einem Brand leisten können, nicht brennbaren Baustoffen muss ein Abstand von mindestens 5 m,
2. Türöffnungen in Gebäuden gemäß Z 1, die der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude sind, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
3. Öffnungen zu tiefer gelegenen Bereichen, wie Räumen, Kellern, Gruben und Schächten, durch die Dampf-Luft-Gemische hindurchtreten können, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
4. Gebäuden aus Bauprodukten, die einen Beitrag zu einem Brand leisten können, brennbaren Baustoffen muss ein Abstand von mindestens 8 m
eingehalten werden.
(4) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Abs. 3 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, dass die Abstände höchstens an zwei Seiten durch Wände ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 3 gegeben wäre.