Absatz eins,Förderfähig sind ausschließlich die für die Umrüstung oder Neuerrichtung erforderlichen Kosten der Investition gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
BGBl. II Nr. 158/2024
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Ermittlung der förderfähigen Kosten
Paragraph 9,
- Absatz 2,Bei der Umrüstung von Anlagen gemäß Paragraph 60, EAG sind dabei jene Kosten förderfähig, die für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung notwendig sind.
- Absatz 3,Nicht förderfähig sind jedenfalls:
- Ziffer einsErsatzteile;
- Ziffer 2Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
- Ziffer 3Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
- Ziffer 4Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie für Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu errichten sind, wenn diese 500 m überschreiten;
- Ziffer 5Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
- Ziffer 6Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
- Ziffer 7Finanzierungskosten;
- Ziffer 8Kostenüberschreitungen;
- Ziffer 9Eigenleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,;
- Ziffer 10neuer Zählerkasten, Zählertausch;
- Ziffer 11Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung, sofern diese nicht zum Betrieb der Anlage erforderlich sind;
- Ziffer 12Skonti und Rabatte;
- Ziffer 13Entsorgungskosten;
- Ziffer 14Displays.