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BGBl. II Nr. 288/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗
Fahrtkostenersatzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der beruflichen Nutzung von Massenbeförderungsmitteln (Fahrtkostenersatzverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 288/2024× zu Fahrtkostenersatzverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fahrtkostenersatzverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 25.10.2024 – 17.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 288/2024 · danach: BGBl. II Nr. 299/2025 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Werden für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    2. Ziffer 2
      durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.