Absetzung für Abnutzung,
BGBl. II Nr. 289/2024
Kilometergeldverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen (Kilometergeldverordnung – KmGV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Wird das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungTreibstoff und Öl,
- StrichaufzählungService- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
- StrichaufzählungZusatzausrüstungen,
- StrichaufzählungSteuern und Gebühren,
- StrichaufzählungVersicherungen,
- StrichaufzählungMitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
- StrichaufzählungFinanzierungskosten.