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BGBl. II Nr. 292/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 292/2024× zu PTh-AAQV 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 292/2024 § 17↗RIS↗

Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat
    1. Ziffer eins
      jene Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zugelassen wurden, und
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für den Prüfungstermin
    bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat die Prüfungstermine festzusetzen und den zugelassenen Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat die anderen Mitglieder der Approbationsprüfungskommission spätestens vier Wochen vor der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zu verständigen und ein Verzeichnis der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten anzuschließen.
  4. Absatz 4,Über die Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist ein Protokoll zu führen.
  5. Absatz 5,Das Approbationsprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Funktion der Mitglieder der Approbationsprüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Datum der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung,
    3. Ziffer 3
      Namen der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten,
    4. Ziffer 4
      Prüfungsfragen,
    5. Ziffer 5
      Beurteilung der Teile der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung und
    6. Ziffer 6
      Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung.
  6. Absatz 6,Bei der Auswahl der Prüfungsfragen für die einzelne Prüfungskandidatin bzw. den einzelnen Prüfungskandidaten ist Paragraph 18, Absatz 3, PThG 2024 sowie Paragraph 11, Absatz 2, zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Das Approbationsprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Approbationsprüfungskommission zu unterzeichnen.
  8. Absatz 8,Das Approbationsprüfungsprotokoll ist durch die Psychotherapeutische Fachgesellschaft 50 Jahre ab Ablegung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung aufzubewahren und nach deren Ablauf nachweislich zu vernichten.