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BGBl. II Nr. 337/2024

kundgemacht 03.12.2024 RIS↗
Vergütungsverordnung 2024
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 337/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vergütungsverordnung 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 04.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 337/2024 § 8↗RIS↗

Anteilsmäßige Pauschalierung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (Paragraph 28, Absatz 6, ÜbG) oder neu ernannt wird, ist die Jahrespauschale anteilig zu bemessen.
  2. Absatz 2,Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den Paragraphen eins und 2 zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.