Absatz eins,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen. Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Einhaltung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
- Ziffer einsDie oder der jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
- Litera arechtzeitig, jedenfalls vor Verlautbarung, über den Wortlaut einer Ausschreibung oder der Interessentinnen- und Interessentensuche,
- Litera bAblehnungen von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung sowie über die für die Ablehnungen wesentlichen Gründe,
- Litera cAblehnungen von Anordnungen oder Vereinbarungen von regelmäßiger Telearbeit sowie über die für die Ablehnungen wesentlichen Gründe,
- Litera dAblehnungen von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern in den Ressortbereich des BMI,
- Litera eBeendigungen der Probeverwendung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
- Litera fGewährungen von Karenzurlauben, Sabbaticals und Verwendungsänderungen,
- Litera gAusschreibungen von Fortbildungsseminaren sowie
- Litera hallgemeine Personalentscheidungen im Hinblick auf die Einhaltung des B-GlBG.
- Ziffer 2Die oder der jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Entscheidung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
- Litera abei Planstellenbesetzungen oder Verwendungsänderungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
- Litera bbei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
- Litera cbei der Zusammensetzung von Kommissionen sowie
- Litera dvor der Bestellung von Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern.