Absatz eins,Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG.
BGBl. II Nr. 46/2024
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung LF-ESV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Paragraph eins,
- Absatz 2,Paragraphen 4, und 5 gelten nur für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 römisch fünf Wechselspannung oder 1500 römisch fünf Gleichspannung.
- Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung ist eine
- Ziffer einsElektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können;
- Ziffer 2elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.
- Absatz 4,Die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.